Heizungsgesetz – Nicht nur die Heizung zählt

vom 23. Februar 2024

Welche Heizung darf ich denn jetzt noch einbauen? Diese Frage stellen sich viele EigentümerInnen und BauherrInnen. Doch die Art der Wärmeerzeugung ist nur ein Aspekt beim Heizungsgesetz.

Denn es geht auch darum, die Wärme optimal zu nutzen und möglichst wenig CO2 zu erzeugen. Denn auch dazu macht das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) Vorgaben. Diese zielen insbesondere auf ältere Gebäude. Mehr als zwei Drittel der Wohnungen in Deutschland wurden vor der ersten Wärmeschutzverordnung von 1978 errichtet. Daraus ist ersichtlich, dass ein großes CO2-Einsparpotential durch energetische Sanierungen von Gebäuden im Bestand gegeben ist.

Hier ein Überblick über Pflichten und Förderungen:

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG) – was wird geregelt?

Zuallererst geht es um Heizungstechnik und die Wärmedämmung. Darüber hinaus stellt es konkrete Anforderungen an die Klimatechnik und Hitzeschutzmaßnahmen.

Maßgeblich ist der Gebäude – Energiehaushalt. Das bedeutet: betrachtet wird sämtliche Energie, die verbraucht wird – vom Abbau der Rohstoffe bis hin zum Heizen. In vielen Fällen ist die Nutzung erneuerbarer Energien verpflichtend.

 

Private BauherrInnen – Müssen die Vorgaben beachtet werden?

Die Vorgaben aus der GEG gelten für alle Ein- oder Zweifamilienhäuser, die neu gebaut oder erweitert, ausgebaut oder umfassend saniert werden. Nicht betroffen sind kleinere Reparaturen oder Renovierungen, etwas das Streichen von Wänden, Putzausbesserungen oder der Austausch einzelner Dachsteine. Als Faustregel gilt: Maximal 10% der gesamten Fläche dürfen betroffen sein!

Auch wer ein Gebäude kauft oder erbt, muss den Vorgaben der GEG folgen und innerhalb von zwei Jahren erfüllen!

Ausgenommen von den Nachrüstpflichten ist allerdings, wer die Immobilie mindestens seit dem 01. Februar 2002 bewohnt.

 

GEG – Hauptforderungen – Welche sind das?

Im Neubau muss der Standard eine Effizienzhauses 55 erreicht werden. Das bedeutet: Der Neubau darf nur 55 Prozent der Energie verbrauchen, die für ein Referenzgebäude mit dem Wert 100 benötigt wird.

Wie die Einsparung erreicht wird, bleibt den BauherrInnen und deren Fachplanern überlassen.

In Neubauten ist allerdings schon verpflichtend die Vorgabe, dass die Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Ölheizkessel, die keine Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sind, müssen nach 30 Jahren Betriebszeit ausgetauscht werden.

 

Wie gehe ich die Sanierung am besten an?

Ich habe mich zur Sanierung entschlossen, aber wie gehe ich vor, um Fehler bei der Planung, Baubetreuung bis zum Förderantrag zu vermeiden?

Beginnen Sie mit der energetischen Einschätzung Ihrer Immobilie. Damit kann zum Beispiel ein Energieberater beauftragt werden. Dieser erstellt nach Beauftragung einen Sanierungsfahrplan mit der Übersicht der notwendigen und technisch sinnvollen Maßnahmen und deren Reihenfolge.

Grundsätzlich sollte von außen nach innen saniert werden – also zuerst Dach, Fassade und Fenster, anschließend Heizung, Sanitär und Elektrotechnik.

Ist der Sanierungsfahrplan ausgearbeitet, können die Kosten über Architekten wie unser Büro kalkuliert, mittels Angebotsabforderung bei den Fachgewerken ermittelt und bis zur mangelfreien Leistungserbringung beauftragt werden.

Der Energieberater begleitet die Maßnahmen und bestätigt auch deren sach- und fachgerechte Ausführung gegenüber den Behörden, sollten Förderanträge gestellt und bewilligt worden sein.

 

Welche Fördermittel sind verfügbar?

Es gibt Programme auf Bundesebene, in jedem Bundesland und sogar in einigen Kommunen.

Wichtig: Schalten Sie einen Energieberater vor Baubeginn oder Auftragserteilung einzelner Gewerke ein, damit Sie die Förderanträge gem. den Regeln der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) beachten! Falsch oder zum falschen Zeitpunkt gestellt kann den kompletten Verfall von Förderbeträgen bedeuten.

 

Wie wird die Einhaltung des GEG kontrolliert?

Werden mehr als 10 Prozent der Fläche der Außenbauteile modernisiert, muss ein Sachverständiger die Einhaltung der GEG-Vorgaben bestätigen.

Werden Förderprogramme in Anspruch genommen, ist der Energieberater der entsprechende Sachverständige.

Bei Zuwiderhandlung kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro erhoben werden.

 

Sollten Sie Hilfe bei der Sanierung Ihrer Immobilie benötigen: Kontaktieren Sie uns, wir kennen sowohl die Sonderfachleute wie auch die Fachfirmen!