Die Arztpraxis als Arbeitsplatz – Vorschriften zum Arbeitsschutz

vom 10. Februar 2024

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, kurz ASR, geben Richtlinien für die Gestaltung von Arbeitsplätzen vor.

Auch in der Arztpraxis gibt es Arbeitsplätze. Hier stehen manchmal Anforderungen an medizinische oder hygienische Aspekte denen zum Schutz von Angestellten gegenüber. Nicht immer decken sich die Vorgaben.

Hier eine Übersicht einiger Vorschriften zum Schutz der Angestellen:

  • ASR A3.4/ Sichtverbindung ins Freie: Von allen dauerhaften Arbeitsplätzen soll eine Sichtverbindung ins Freie möglich sein. Das betrifft beispielsweise den Anmeldetresen, Büroräume / Backoffice oder das Labor (sofern es sich hierbei um einen dauerhaften Arbeitsplatz handelt). Gibt es angestellte Ärzte oder Ärztinnen, so sind auch die Sprech- und Behandlungsräume als Arbeitsplatz zu sehen und benötigen ein Fenster.
  • ASR A2.3/ Fluchtwege und Notausgänge: Liegt kein Brandschutzkonzept vor, so kann zumindest die ASR 2.3 zugrunde gelegt werden. Hier finden sich Vorgaben zu Flur- und Türbreiten im Verlauf von Rettungswegen.
  • ASR V3A.2/ barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen: Die Arztpraxis ist ein öffentlich zugängliches Gebäude und somit barrierefrei auszuführen. Aber nicht nur die Patienten (Nutzer) haben ein Recht auf Barrierefreiheit, auch die Angestellten könnten auf eine barrierefreie Ausführung angewiesen sein. Hier sollten die Betreiber gemeinsam mit den Planern, zum Beispiel der K-LINE medPLAN GmbH, die individuellen Anforderungen definieren.
  • ASR A4.3/ Pausen- und Bereitschaftsräume: Ob ein Pausenraum erforderlich ist, hängt u.a. von der Anzahl der Beschäftigten und den individuell vorliegenden Sicherheits- oder Gesundheitsgründen am Arbeitsplatz ab. In der überwiegenden Mehrheit der Praxisräume werden Pausenräume vorgehalten. Sind Pausenräume erforderlich, so müssen sie mind. 6m² groß sein und möglichst über Tageslicht verfügen.
  • TRBA250: In Praxen erfolgen Tätigkeiten mit „biologischen Arbeitsstoffen“, beispielsweise bei der Blutabnahme im Labor, der Arbeit in der Instrumentenaufbereitung oder beim Ultraschall. Die TRBA250 definiert Arbeitsschutzmaßnahmen. So sind z.B. ein leicht erreichbarer Handwaschplatz  und Händedesinfektion vorgeschrieben. Auch Vorgaben zur Ausführung von Fußboden und Wänden finden sich in der TRBA 250.

Bei Fragen können Sie sich gern an Ihren Praxisplaner oder Architekten wenden. Auch wir – die K-LINE medPLAN GmbH – unterstützen bundesweit!