Das Praxisteam hat täglich mit vollen Wartezimmern, Patienten ohne Terminanmeldung oder anderen Belastungen zu tun – und dann noch „vorbeugender Brandschutz“? Muss das denn sein?
Mit der Entstehung eines Brandes muss immer gerechnet werden. Häufigste Ursachen für die Brandentstehung sind neben der Elektrizität (also mit Strom in Kontakt stehenden Versorgungsnetzen, Bauteilen im Ausbau oder gar die jeweiligen medizinischen Einrichtungen) insbesondere das menschliche Fehlverhalten.
Von diesen Risiken sind auch Arztpraxen oder anderweitige medizinische Einrichtungen betroffen.
Der Umgang mit Gefahrenstoffen wie alkoholische Desinfektionsmittel, Reinigungsstoffe, Gase etc. birgt Gefahren.
Umgehen kann man diese potenziellen Gefahrenquellen nicht. Daher: ein gut organisierter und geschulter Brandschutz ist essenziell. Je größer die medizinische Einrichtung, desto wichtiger die Vorbereitung!
Was bedeutet vorbeugender Brandschutz?
Unter vorbeugendem Brandschutz versteht man in erster Linie präventive Maßnahmen, die einen potenziellen Brand oder dessen Entstehung verhindern sollen. Aber auch die Eindämmung bei einem Brandausbruch und das richtige Verhalten jedes Einzelnen im Praxisteam gehören dazu.
Bei Um- oder Neubauten von medizinischen Einrichtungen ist oft ein Brandschutzkonzept notwendiger Bestandteil der baubehördlichen Genehmigungsunterlagen, insbesondere bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten im Bestand.
Ist dieses nicht notwendig, kann eine Gefährdungsbeurteilung eines Fachplaners die entsprechenden Vorgaben ausarbeiten.
Im Rahmen dieser Vorplanungen eines Fachplaners werden die Ausführungsvorgaben bis hin zur Anzahl und Auslegung der Feuerlöscher (Schaumfeuerlöscher oder Pulverfeuerlöscher, Kohlendioxid-Feuerlöscher (=CO2-Feuerlöscher) für Behandlungsräume oder hochwertigen technischen Gerätschaften wie EKG-Geräte, elektronisch betriebene Behandlungseinrichtungen, Serverräume) als Empfehlung dargelegt.
Braucht eine medizinisch genutzte Einrichtung einen Brandschutzbeauftragten oder einen Brandschutzhelfer?
Gesetzliche Vorgaben wie das Arbeitsschutzgesetz §10, die Arbeitsstättenrichtlinie 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ oder die Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Information 205-023 (BGI/GUV-I 5182) sind zu beachten.
5% der Beschäftigten müssen mindestens zum Brandschutzhelfer ausgebildet sein, wobei alle 3-5 Jahre die Ausbildung aufgefrischt werden sollte!
Ziel ist die Sicherstellung von souveränem Handeln im Brandfall.
Brandschutzunterweisung: Wer muss diese bekommen?
Arbeitgeber sind aufgrund der Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Gefahrstoffverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung wie nicht zuletzt den Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet, alle Mitarbeiter im Bereich des Brandschutzes zu informieren.
Der Arbeitgeber hat alle Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Beschäftigung oder bei Veränderung des Tätigkeitsbereiches zu unterweisen; danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich.
Der Arbeitgeber oder dafür geschulte Dritte informieren bei dieser Unterweisung dann u.a. über die Flucht- und Rettungswege im Gebäude, eine mögliche notwendige Praxis- bzw. Gebäuderäumung hin zum Sammelpunkt im Außenbereich.
Sie haben Fragen oder Anregungen? Sie benötigen Unterstützung?
Kontaktieren Sie uns für ein erstes unverbindliches Kennenlernen!